Statuten

Unsere Statuten wurden dem neuen Vereinsgesetz angepasst und in der Generalversammlung vom 31. Oktober 2011 genehmigt. 

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Statuten des Vereines Soziales Hilfswerk für Tansania

Fassung vom 31. Oktober 2011

§ 1 Vereinsname und Vereinssitz 

  1. Der Verein führt den Namen "Soziales Hilfswerk für Tansania". 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bludenz und erstreckt seinen Wirkungsbereich auf das In- und Ausland.
  3. Der Verein kann auch in anderen Bundsländern Österreichs Zweigvereine errichten, die alle selbständige Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit sind.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern Afrikas, im Besonderen Tansania, durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll.

 

§ 3 Mittel Zur ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS

Der Vereinszweck soll durch Einsatz der in nachfolgenden Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  1. Als ideelle Mittel dienen: Zusammenarbeit mit den für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Stellen des Landes Vorarlbergs und der Republik Österreichs einerseits und Persönlichkeiten und Organisationen in Tansania andererseits;
  2. Die materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
    • Erträge aus vom Verein organisierte bzw. durchgeführte Spenden- und Sammelaktionen;
    • Erträgnisse aus sonstigen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen;
    • Mitgliedsbeiträge;
    • Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen an den Verein.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit und humanitäre Mildtätigkeit

Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung (BAO). Weiters ist der Verein durch seinen Einsatz für Menschen, die von Armut und Not in Entwicklungsländern Afrikas, im Besonderen Tansania, betroffen oder bedroht sind, mildtätig im Sinne des § 37 BAO. Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile; sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung nur für solche Auslagen, die ihnen in Erfüllung eines Auftrages des Vereins entstanden sind.

  

§ 5 Arten der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder. 
  2. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich der Arbeit des Hilfswerkes voll widmen. Außerordentliche Mitglieder tragen zur Erreichung des Vereinszweckes vor allem durch Gewährung finanzieller Mittel bei. Zu Ehrenmitgliedern werden solche Personen ernannt, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen sein.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

 § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit und/oder Handlungsunfähigkeit, sowie durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden und ist mit Einlangen der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Die für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Austritt erklärt wird, anfallenden Mitgliedsbeiträge sind in voller Höhe zu leisten bzw. können nicht anteilig zurückgefordert werden.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz Mahnung mit eingeschriebenem Brief an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse unter Setzung einer angemessenen Nachfrist und Androhung des Ausschlusses länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitglieds vom Verein kann vom Vorstand auch aus sonstigem wichtigen Grund, etwa wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Allen Mitgliedern steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
  3. Auf Verlangen ist jedem Vereinsmitglied vom Vorstand eine Kopie der Vereinsstatuten auszufolgen. Die bei Zusendung anfallenden Portokosten hat das Vereinsmitglied zu tragen.

 

§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind: 

  • die Generalversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Rechnungsprüfer,
  • die Streitschlichtungseinrichtung.

 

§ 10 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung statt. Die Generalversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitgliedern oder den Rechnungsprüfern unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird. Eine solche Generalversammlung hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Verlangens beim Vorstand stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Einladung kann schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail an die vom Mitglied zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand sowie in den gesetzlich und in den Statuten vorgesehenen Fällen durch die Rechnungsprüfer.
  4. Jedes Mitglied kann Anträge zur Generalversammlung mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einreichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung und zur den gemäß Abs 4 ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Ausübung des Stimmrechtes durch ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins für die relevante Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist;
  2. Entgegennahme und Genehmigung der vom Vorstand erstellten Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vereins samt Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers, jeweils für die relevante Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist;
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

  

§ 12 Der Vorstand  

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern und setzt sich aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, sowie dem Kassier und weiteren einfachen Mitgliedern zusammen. Mit Beschluss der Generalversammlung kann eine Person gleichzeitig mehrere Funktionen im Vorstand übernehmen.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre und währt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand kann darüber hinaus Beschlüsse schriftlich, telefonisch oder per e-mail fassen, wenn sich sämtliche Vorstandsmitglieder im Hinblick auf einen konkret zu fassenden Beschluss mit einer solchen Vorgangsweise einverstanden erklären.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Sollte durch den Rücktritt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei sinken, so wird der Rücktritt erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

  • Bericht an die Generalversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins;
  • Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensrechnung des Vereins innerhalb der ersten fünf Monate eines Rechnungsjahres für das vorangegangene Rechnungsjahr und Vorlage an die Rechnungsprüfer sowie Erteilung der für die Prüfung erforderlichen Auskünfte an die Rechnungsprüfer;
  • Vorbereitung der Generalversammlung;
  • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere auch Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und des jährlichen Mitgliedsbeitrags;
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • sämtliche sonstige Geschäftsführungsangelegenheiten. 

 

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder  

  1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung. Zur passiven Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt.
  2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Anzahl erteilt werden.
  3. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  5. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§ 15 Die Rechnungsprüfer 

  1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand die Rechnungsprüfer auszuwählen und zu bestellen. Rechnungsprüfer müssen weder natürliche Personen noch Vereinsmitglieder sein. Sie müssen aber unabhängig und unbefangen und dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
  2. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt des Vorstandes sinngemäß (§ 11 Abs 3, 8, 9 und 10).
  3. Den Rechnungsprüfern obliegt insbesondere:
    • Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr sowie die Erstellung eines Prüfungsberichts innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung durch den Vorstand;
    • die unverzügliche Übermittlung des Prüfungsberichts an den Vorstand sowie Mitwirkung am Bericht des Vortands an die Generalversammlung.
  4. Die Rechnungsprüfer haben darüber hinaus sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die in § 31 Abs 2-5 Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Bestimmungen zu beachten.

 

§ 16 Die Schlichtungseinrichtung

  1. Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind zunächst vor der Schlichtungseinrichtung des Vereins auszutragen.
  2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird in einem konkreten Streitfall derart gebildet, dass ein Streitteil gegenüber dem Vorstand die Schlichtungseinrichtung anruft und gleichzeitig ein Mitglied der Schlichtungseinrichtung schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von sieben Tagen seinerseits das andere Mitglied der Schlichtungseinrichtung namhaft. Mehrere Personen einer Streitpartei machen gemeinsam ein Mitglied namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder der Schlichtungseinrichtung binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die zu Schlichtung berufenen Personen haben unbefangen zu sein.
  3. Ziel der Schlichtungseinrichtung ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens, insbesondere unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs. Zu diesem Zweck sind die Streitteile zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen zu laden.
  4. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung endet durch eine Einigung der Streitteile oder durch eine schriftliche Empfehlung der Schlichtungseinrichtung. Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind (z.B. die Frage, ob zu einer Veranstaltung ein bestimmter Ehrengast einzuladen ist), entscheidet die Schlichtungseinrichtung endgültig.
  5. Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Empfehlung bzw. Entscheidung bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

 

§ 17 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige und mildtätige  Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe im Sinne § 4a Z 3 EStG zu verwenden.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.